Allgemeine Verkaufsbedingungen der
SMP Schwede Maschinenbau Weischlitz GmbH

Stand: 12/2011

1. Anwendungsbereich und Abwehrklausel

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (im Folgenden: Kunde), die mit der Fa. SMP Schwede Maschinenbau Weischlitz GmbH (im Folgenden: SMP) geschlossen werden. Abweichenden Regelungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Andere als diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch SMP wirksam. Diese Geschäftsbedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Kunden bei einem früher von SMP ausgeführten Auftrag zugegangen sind.

2. Angebot

Alle Angebote in unseren Werbematerialien und Internetseiten sind hinsichtlich der Preise, Liefermöglichkeiten und technischen Veränderungen freibleibend.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle angegebenen Preise sind grundsätzlich die am Tag der Lieferung gültigen Nettopreise, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die Preise gelten ab Lager und schließen Verpackung, Fracht, Versicherungen und Versandkosten nicht ein. Bei Fakturierung wird die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert berechnet. Der Rechnungsbetrag ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Auslieferung der Ware und Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Eine Zahlung seitens des Kunden gilt dann als erfolgt, wenn SMP über den Betrag verfügen kann; bei Zahlung durch Scheck erst, wenn der Scheck eingelöst und nicht widerrufen wird. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er den Rechnungsbetrag nicht bezahlt hat. Im Falle des Zahlungsverzuges ist SMP berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. SMP ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Zahlungen sind – soweit der Kunde keine Leistungsbestimmung trifft – zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen. Über die erfolgte Verrechnung wird der Kunde informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist SMP berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

4. Nacherfüllungsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

Im   Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden   ein

Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Lieferung zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.

5. Lieferung und Haftung bei Lieferverzögerung

Die seitens SMP genannten Liefertermine sind unverbindlich. Sie bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Bereitstellungsdatum ab Werk, um dessen Einhaltung SMP bemüht ist. Bei Nichteinhaltung einer darüber hinaus ausdrücklich schriftlich zugesagten Frist ist der Kunde berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Soweit nichts anderes wirksam vereinbart ist, beginnen die Fristen mit der Absendung der endgültigen Auftragsbestätigung.  Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, sobald die Ware vor Ablauf der Frist am Werk von SMP oder vereinbarungsgemäß am Werk der

Vorlieferanten zur Verladung bereitgestellt wurde (Holschuld). Bei Lieferverzögerungen wird der Kunde umgehend informiert. Soweit auf Grund von höherer Gewalt oder anderen Ereignissen die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und dies von SMP nicht zu vertreten ist, ist SMP zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Der Kunde wird in den vorgenannten Fällen unverzüglich darüber unterrichtet, dass die Lieferung nicht möglich ist. Eine bereits erbrachte Leistung seinerseits wird unverzüglich erstattet. Von SMP nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, welche die Lieferung vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung, befreien SMP, auch wenn sie bei den Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von den Lieferverpflichtungen. SMP haftet bei Verzögerung der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seinerseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von SMP für den Schadensersatz neben und statt der Leistung auf 5 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer SMP gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Gefahrübergang und Annahmeverzug

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe, d.h. Bereitstellung der Ware ab Werk, auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Kommt der Kunde in Verzug, so ist SMP berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen.

7. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung Eigentum von SMP. Sofern Dritte Rechte an der Ware, auf die sich der Eigentumsvorbehalt erstreckt, anmelden, insbesondere im Falle einer Pfändung, hat der Kunde auf das Eigentum von SMP ausdrücklich hinzuweisen und SMP unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Rechtsverfolgung durch SMP hat der Kunde zu erstatten. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SMP – nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung – zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der

Geschäftsverbindung mit SMP rechtzeitig nachkommt. Er tritt bereits jetzt an SMP alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. SMP nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. SMP behält sich jedoch vor, die Forderungen selbst einzuziehen, soweit der Kunde in Zahlungsverzug gerät. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte von SMP beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für SMP vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht SMP gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt SMP das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von SMP mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde an SMP anteilsmäßig das Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für SMP. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist SMP auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

8. Mängelhaftung

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Empfang jeder einzelnen Lieferung gründlich zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Lieferung gegenüber SMP anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Kunde nach Feststellung innerhalb einer Frist von 10 Tagen, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang, anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung vorstehender Fristen durch den Kunden ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Dem Kunden stehen gegenüber SMP keine Mängelansprüche wegen nur unerheblicher Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der verkauften Sache zu. SMP ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. Neuherstellung der Lieferung verpflichtet. Hat der Kunde Verschlechterungen, den Untergang der Lieferung oder eine anderweitige Unmöglichkeit ihrer Rückgabe zu vertreten, so ist er zum Ersatz der Wertminderung oder des entstandenen Schadens verpflichtet. SMP hat Sachmängel der Lieferung, welche von Dritten bezogen und unverändert an den Kunden weitergeliefert werden, nicht zu vertreten. Die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Ziffer 9 unberührt. Gesetzliche Rückgriffsansprüche, § 478 BGB, des Kunden gegenüber SMP bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinen Abnehmern keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

9. Haftung

SMP haftet in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seinerseits oder seitens seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet er nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, insbesondere Schäden an anderen Sachen, ist gänzlich ausgeschlossen. Die Regelung der Sätze 3 und 4 dieser Ziffer gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

10. Rücknahme der Ware, Entsorgung

Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

11. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Plauen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.